Haushaltsnahe Dienstleistungen
Babysitter müssen versichert sein
Ein Haushalt, der insbesondere für einen Babysitter Fremdgebiet ist, und vor allem der Umgang mit kleinen Kindern birgt Risiken und Gefahrenquellen. Abgesehen von der Pflicht, den bei sich Beschäftigten gesetzlich zu versichern, ist es auch für Eltern eine Erleichterung zu wissen, dass die Konsequenzen im Ernstfall von einem Dritten getragen werden.
Unfallversicherung
Wer als Babysitter angestellt ist, fällt in die Kategorie Haushaltshilfen und muss somit gesetzlich unfallversichert sein. Der Beitrag (1,6 Prozent des Arbeitsentgelts) beläuft sich auf eine überschaubare Summe, bedenkt man einmal, dass im Schadensfall sämtliche Behandlungs- und Rehabilitationskosten getragen werden. Eine private Unfallversicherung ersetzt die gesetzliche nicht. Der Versicherungsschutz greift auf allen unmittelbaren Wegen vor oder nach der Beschäftigung.
Ansprechpartner für die Unfallversicherung zur Absicherung von Haushaltshilfen und Betreuungskräften sind die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen. Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.unfallkassen.de. Mit dem Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale wird übrigens der zuständige Unfallversicherungsträger automatisch informiert.
Haftpflichtversicherung
Selbst mit einer ausreichenden Portion Gewissenhaftigkeit und Vorsicht kann ein Malheur passieren. Eine Vase zerbricht oder ein Glas Cola landet auf dem weißen Sofa der Eltern. Um sich hinsichtlich eines Schadensfalls abzusichern, sollte sich der Babysitter informieren, ob die eigene private Haftpflichtversicherung oder jene der Eltern, auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kraft tritt. In einigen Fällen greift ebenfalls die private Haftpflichtversicherung des Haushaltsführenden.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Betreuungskraft innerhalb eines Vertrags- oder Gefälligkeitsrahmens im Haushalt aufhält. Ein prüfender Blick in die Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft sollte Aufschluss geben.
Was ist ein Minijob?
Handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, d.h. Aufgaben, die normalerweise durch Familienmitglieder ausgeführt werden und bei dem der Arbeitnehmer nicht mehr als 538 Euro (Stand: 2024) monatlich verdient, so spricht man vom sogenannten Minijob. Darunter fallen Erledigungen wie Gartenarbeit, Reinigung der Wohnräume oder die Betreuung von Angehörigen.
Die Institution „Minijob“ birgt nicht nur Vorteile für den Arbeitgeber, sondern ebenso für den Arbeitnehmer. Als Minijobber ist dieser beispielsweise von Sozialabgaben und Steuerzahlungen befreit, hat Anspruch auf Urlaub- und Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und kann geminderte Rentenansprüche erwerben. Für die Anmeldung ist ein weitgehend unkompliziertes Verfahren konzipiert worden, das den Namen Haushaltsscheckverfahren trägt und bei der Minijob-Zentrale erfolgt.
Nützliche Hinweise zum Thema Minijob / Haushaltsscheck
Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Die Unfallversicherung ist in das Haushaltsscheckverfahren integriert. Auf der Internetseite der Minijobzentrale sind detaillierte Informationen zum Thema Minijob als Broschüren zum Download aufgearbeitet. Dort können Sie auch Ihren Haushaltsscheck online ausfüllen und Ihren Babysitter anmelden:
Die Minijob-Zentrale beantwortet Ihre Fragen auch über das Servicetelefon 0355 2902-70799 von montags bis freitags 7:00 bis 19:00 Uhr. Dort findet sich kompetente Auskunft für alle, die z.B. mehrere Betreuungskräfte auf Minijob-Basis beschäftigen oder einen Babysitter engagiert haben, der bereits einen oder mehrere Minijobs ausübt.
Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijobzentrale können Sie online berechnen, wie viel ein Minijob in Privathaushalten tatsächlich kostet.